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Rechtliche Fragestellungen Diskussion über abstrakte Rechtsfragen. Konkrete Fälle dürfen nicht besprochen werden. Bitte beachten Sie Forum-Regel 15. Die Moderation erfolgt durch RA Dr. Martin Bahr.

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  #1 (permalink)  
Alt 01.02.2007, 10:34
Moderator
 
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Impressumspflicht in Emails

Es gibt ja nun die wieder ach so sinnige neue Reglelung das auch in Emails eine Impressumspflicht gilt, also:

Zitat:
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2007 ƒnderungen an den gesetzlichen Vorgaben zu Angaben auf Geschäftsbriefen vorgenommen. Waren die bekanntlich erforderlichen Angaben wie Firma, Geschäftsführer, Registergericht und HR-Nummer früher nur auf gedruckten Geschäftsbriefen erforderlich, gelten diese Regelungen nun auch für Emails. Zur Vermeidung etwaiger Abmahnungen und sogar möglicher Bußgelder empfehle ich Ihnen daher, in Ihrem Unternehmen die Email-Signaturen zu vereinheitlichen, so dass diese den gesetzlichen Vorgaben genügen.
Quelle: http://www.epublica.de/blog/sinnlose...sumspflicht-20

Wie verhält sich das denn nun bei aut. versendeten mails, also z.B. über Kontaktformulare wo der Absender ein Kopie seiner mail erhält, oder z.b. in Foren bei Benachrichtigungen über PNs usw. Dürfte doch auch da gelten und ist ja teilweise schwierig umzustetzen.
__________________
Gruß Mario

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  #2 (permalink)  
Alt 01.02.2007, 12:19
Benutzerbild von Karsten Windfelder
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Hallo Mario,

Martin Bahr schrieb dazu in seinem aktuellen Rechts-Newsletter (Quelle: http://www.dr-bahr.com/newsletter/le...7_00_31_35.htm):
Zitat:
Ab dem 01.01.2007: Pflichtangaben für E-Mails?

In den letzten Tagen war vermehrt die Behauptung zu hören, dass seit dem 01.01.2007 auch für E-Mails eine Impressumspflicht bestehe.

Diese Aussage ist nur halb richtig. Denn schon vor dem 01.01.2007 bestand eine solche Pflicht. Zum Januar 2007 ist nun das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetze werden, bislang relativ unbemerkt, auch bestimmte Normen im Handelsgesetzbuch (HGB), im GmbH-Gesetz (GmbHG) und im Aktiengesetz (AktG) geändert.

Und zwar wurde bei den entsprechenden Normen jeweils ein "gleichviel welcher Form" eingefügt. Dies sind ß 37 a HGB, ß 35 GmbHG und ß 80 AktG.

Nach diesen Vorschriften hat ein Unternehmer auf seinen Geschäftsbriefen entsprechende Pflichtangaben vorzunehmen. Schon vor dem 01.01.2007 faßte die herrschende Meinung auch E-Mails unter diese Normen. Insofern sind die Einfügungen durch das EHUG keine inhaltlichen Neuerungen, sondern lediglich vielmehr eine gesetzgeberische Klarstellung.

Die IHK Hamburg (= http://shink.de/9rnha) hat auf ihren Webseiten eine ausführliche Zusammenstellung der einzelnen Pflichtangaben.

Zuwiderhandlungen gegen die Pflichtangaben können von Behörden ordnungsrechtlich durch Bußgelder verfolgt werden oder von Mitbewerbern (wahrscheinlich) abgemahnt werden.

Für Unternehmen, auf die das HGB, das GmbHG und das AktG idR. nicht anwendbar ist, also z.B. Freiberufler, gelten auch weiterhin keine Pflichtangaben bei E-Mails.
Vielleicht hilf das ein wenig?

Gruß
Karsten
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  #3 (permalink)  
Alt 01.02.2007, 13:21
Benutzerbild von RA Dr. Martin Bahr
Moderator
 
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Ort: Hamburg
Beiträge: 320
Moin!

Zitat:
Zitat von Mario Göttsche
Es gibt ja nun die wieder ach so sinnige neue Reglelung das auch in Emails eine Impressumspflicht gilt, also:


Quelle: http://www.epublica.de/blog/sinnlose...sumspflicht-20

Wie verhält sich das denn nun bei aut. versendeten mails, also z.B. über Kontaktformulare wo der Absender ein Kopie seiner mail erhält, oder z.b. in Foren bei Benachrichtigungen über PNs usw. Dürfte doch auch da gelten und ist ja teilweise schwierig umzustetzen.
Entscheidend ist die Definition Geschäftsbrief:

Alle schriftlichen Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten nach außen hin. Nicht umfasst sind:

- mündliche oder telefonische Mitteilungen
- betriebsinterne Kommunikation
- Schreiben, die nicht an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sondern an die Allgemeinheit gerichtet sind, z.B. Rundschreiben, Zeitungsanzeigen usw.
- bestehende Geschäftsbeziehung und Benutzung üblicher Vordrucke


D.h.: Auch bei Kontaktformularen etc. gilt die Hinweispflicht.


Alles Gute

Martin Bahr
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  #4 (permalink)  
Alt 01.02.2007, 23:16
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Beiträge: 179
Na wunderbar, ich habs befürchtet ...

Danke!
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Gruß Mario

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Geändert von Mario Göttsche (01.02.2007 um 23:29 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 24.02.2007, 16:12
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Zitat:
D.h.: Auch bei Kontaktformularen etc. gilt die Hinweispflicht.
Sehe ich nicht so!

Betrachten wir doch mal die Praxis:

Hier wird i.d.R. bei Versand der E-Mail schon eine Geschäftsbeziehung bestehen. (und wenn nicht, ist das in den meisten Fällen sowieso "böse")

I.d.R. hat der User zum Zeitpunkt des Mailsversands schon seinen Willen (idealer Weise unter Einbeziehung der AGB) erklärt und auch der Seitenbetreiber (durch die Folgeseite) in die Aufnahme der Geschäftsbeziehung eingewilligt. Daß die den Mailverkehr auslösenden Seiten über alle Pflichtangaben verfügen sollten, versteht sich von selbst ;-)

... ich denke, man muß schon ganz schön graben, bis man in der PRAXIS fälle findet, wo die Regelungen gelten. Ich bin mir aber sicher, daß Martin gleich ein exzellentes Beispiel aus der Hängeregistratur hervorzaubert. Nur deswegen habe ich gepostet ;-)

Viele Grüße vom Wannsee,

Sebastian
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  #6 (permalink)  
Alt 24.02.2007, 17:16
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Moin, Sebastian Du alter Nörgler ;-)

Zitat:
Zitat von Sebastian Fiebiger (SOFTCLICK)
Sehe ich nicht so!
Hier wird i.d.R. bei Versand der E-Mail schon eine Geschäftsbeziehung bestehen. (und wenn nicht, ist das in den meisten Fällen sowieso "böse")
Bei einem bestehenden Kundenverhältnis schreibt der Kunde etwas über ein öffentliches Kontaktformular? Kenne ich aus der Praxis eher anders. Wenn es ein Kundenverhältnis schon gibt, dann schreibt der Kunde ne Mail, ruft an oder benutzt das interne Ticket-System.

Das mit "sowieso böse" ist kein sachliches Argument, da könnte ich mich ansonsten an vielen anderen Stellen gaaaanz anders verhalten. Zumal es in der Praxis auch schon einen Unterschied macht, ob ich nun wegen einem Verstoß oder mehreren abgemahnt werde, Stichwort Streitwert.

Zitat:
I.d.R. hat der User zum Zeitpunkt des Mailsversands schon seinen Willen (idealer Weise unter Einbeziehung der AGB) erklärt und auch der Seitenbetreiber (durch die Folgeseite) in die Aufnahme der Geschäftsbeziehung eingewilligt. Daß die den Mailverkehr auslösenden Seiten über alle Pflichtangaben verfügen sollten, versteht sich von selbst ;-)
ƒh, bei einem Kontaktformular?

Zitat:
... ich denke, man muß schon ganz schön graben, bis man in der PRAXIS fälle findet, wo die Regelungen gelten. Ich bin mir aber sicher, daß Martin gleich ein exzellentes Beispiel aus der Hängeregistratur hervorzaubert. Nur deswegen habe ich gepostet ;-)
Ausnahmsweise nicht. Diesmal schaffe ich gerade noch eben ohne Hängeregistratur, aber wirklich nur gerade eben ;-o

Ciao

Martin
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  #7 (permalink)  
Alt 25.02.2007, 12:36
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Zitat:
Bei einem bestehenden Kundenverhältnis schreibt der Kunde etwas über ein öffentliches Kontaktformular?
Die Frage bezog sich ja nicht nur auf Kontaktformulare. Guckst Du hier:

Zitat:
oder z.b. in Foren bei Benachrichtigungen über PNs usw.
Ich gehe davon aus, daß Du mir bei irgendwie angemeldeten/registrierten Usern zustimmst? Wenn ja, dann müssen wir uns nur noch über die unregistrierten User unterhalten ;-)

Ich skizziere nochmal den Ablauf eines üblichen Kontaktformulars:

1. Eingabe der Kontaktdaten / des Textes
2. Absenden
(hiermit erklärt der Anfragende seinen Willen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung und weiß i.d.R. dank Impressum, wen er kontaktiert)
3. Es erscheint die Bestätigungsseite "Danke für Ihre ....blahhh"
(damit willigt der Seitenbetreiber ein)

... die Mail wird erst danach versandt. Es besteht also schon eine Geschäftsbeziehung.

Zitat:
ƒh, bei einem Kontaktformular?
Wie wir alle wissen, bestehen bei der ‹bermittlung / Speicherung von persönlichen Daten gewisse Auflärungs-/Informationspflichten (habe da in dem Newsletter eines hanseatischen Anwalts drüber gelesen). Es wäre also nicht wirklich sinnfrei, sicherzustellen, daß der User diese zur Kenntnis genommen hat (Checkbox). Dabei kann man auch weitere Bedingungen (AGB) absegnen lassen.

Falls Du der obigen Argumentation (Entstehen einer Geschäftsbeziehung durch eine einfache Anfrage -> kann ich gerne näher ausführen) also nicht folgst, kann ein ein rechtskonformes Kontaktformular (Datenschutz-Haken) mit einbeziehung der AGB ja vielleicht Dein Herz erwärmen. Wenn sich beide Seiten auf vertragliche Regelungen einigen, kann eine Geschäftsbeziehung ja wohl nicht mehr bestritten werden?

Viele Grüße vom Wannsee,

Sebastian
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  #8 (permalink)  
Alt 26.02.2007, 23:37
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Moin!

Zitat:
Zitat von Sebastian Fiebiger (SOFTCLICK)
Ich gehe davon aus, daß Du mir bei irgendwie angemeldeten/registrierten Usern zustimmst? Wenn ja, dann müssen wir uns nur noch über die unregistrierten User unterhalten ;-)
Jupp.

Zitat:
... die Mail wird erst danach versandt. Es besteht also schon eine Geschäftsbeziehung.
Nein. Aus juristischer Sicht ist das lediglich die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung.


Zitat:
Wie wir alle wissen, bestehen bei der ‹bermittlung / Speicherung von persönlichen Daten gewisse Auflärungs-/Informationspflichten (habe da in dem Newsletter eines hanseatischen Anwalts drüber gelesen). Es wäre also nicht wirklich sinnfrei, sicherzustellen, daß der User diese zur Kenntnis genommen hat (Checkbox). Dabei kann man auch weitere Bedingungen (AGB) absegnen lassen.
Die Frage ist, ob das bloße Weiterleiten der Anfrage via Kontaktformular schon eine Datenerhebung nach dem TMG ist. Da habe ich meine erheblichen Zweifel, wenn das Formular nichts anderes macht als bloß die Anfrage weiterzusenden, ohne etwas zu speichern.

Alles Gute

Martin
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  #9 (permalink)  
Alt 27.02.2007, 11:38
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Zitat:
Nein. Aus juristischer Sicht ist das lediglich die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung.
Okay! Auch wenn man einen Vertrag (AGB) abschließt?

Zitat:
Da habe ich meine erheblichen Zweifel, wenn das Formular nichts anderes macht als bloß die Anfrage weiterzusenden, ohne etwas zu speichern.
Wie soll das gehen? Ohne es zu speichern?
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  #10 (permalink)  
Alt 27.02.2007, 14:02
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Moin!

Zitat:
Zitat von Sebastian Fiebiger (SOFTCLICK)
Okay! Auch wenn man einen Vertrag (AGB) abschließt?
Die Frage ist jeweils, wann der Vertrag zustande kommt.


Zitat:
Wie soll das gehen? Ohne es zu speichern?
Wenn es ein stinknormaler "mail"-Befehl in PHP ist, wird doch auf dem Server nichts gespeichert, es wird lediglich die E-Mail geschickt.

Alles Gute

Martin Bahr
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  #11 (permalink)  
Alt 27.02.2007, 14:49
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Zitat:
Wenn es ein stinknormaler "mail"-Befehl in PHP ist, wird doch auf dem Server nichts gespeichert, es wird lediglich die E-Mail geschickt.
Und was passiert dann?

Mail-Account -> Speicherung
POP3-Download -> Speicherung

... wobei das reine "Wegschicken ohne Speicherung" wohl nur für sehr kleine Unternehmen interessant ist. Alle anderen werden die Daten i.d.R. gleich aus dem Formular automatisiert in ihren Datenbestand übernehmen.

Oder verwaltest Du Deine Kontakte im Posteingang Deines Mailsprogramms? Oder... holllaaaa... Copy-Paste nach dem Mailempfang?
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